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   BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90   

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BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90 (https://dejure.org/1991,10092)
BSG, Entscheidung vom 30.04.1991 - 4 REg 13/90 (https://dejure.org/1991,10092)
BSG, Entscheidung vom 30. April 1991 - 4 REg 13/90 (https://dejure.org/1991,10092)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage einer türkischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Bundeserziehungsgeld - Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland - Besitz einer dauernden Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.09.1989 - 4 REg 7/88

    Gewöhnlicher Aufenthalt iS. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG bei Asylbewerbern

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90
    In diesem Zeitraum hatte die Klägerin weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes: Der Senat hat bereits in seinem og Urteil vom 27. September 1990 (vgl zuvor schon BSGE 65, 261, 26 f [BSG 14.09.1989 - 4 REg 7/88] = SozR 7933 § 1 Nr. 7; zu der hier vorliegenden Fallgestaltung der Einreise wegen Familiennachzuges s Urteile vom 28. November 1990 - 4 REg 9/90 - und vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 10/90), im einzelnen dargelegt, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG - abgesehen von hier nicht einschlägigen Spezialregelungen zB in § 1 Abs. 2 und 4 BErzGG - alle Personen ungeachtet ihrer (deutschen oder ausländischen) Staatsangehörigkeit von der Begünstigung durch Bundeserziehungsgeld ausschließt, die entweder den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse tatsächlich (faktisch) im Ausland haben oder aber deren uU ausschließliches und zeitlich andauerndes Wohnen bzw Verweilen im Inland von der Rechtsordnung materiell-rechtlich nur als vorübergehend, auf Beendigung angelegt und somit rechtlich nur als nicht beständig gebilligt wird.

    Hält sich ein Erziehender - wie hier die Klägerin - langdauernd im Inland auf, ist in Rechnung zu stellen, daß er als ausländischer Staatsbürger grundsätzlich unter Schutz und Fürsorge (Personalhoheit) seines Heimatsstaates steht und jederzeit nach freiem Willen das Recht ausüben kann, dorthin zurückzukehren, ferner, daß - außer bei anerkannten Asylberechtigten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes -GG-; dazu: BSGE 65, 261 [BSG 14.09.1989 - 4 REg 7/88] = SozR 7933 § 1 Nr. 7) - sein Inlandsaufenthalt nach materiellem Ausländerrecht (§ 2 Ausländergesetz - AuslG) solange unberechtigt bzw nicht als dauerhaft gebilligt ist, bis ihm eine Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltsberechtigung; ab 1. Januar 1991 auch eine Aufenthaltsbefugnis) erteilt wird, die sein andauerndes Verweilen im Inland erlaubt.

  • BSG, 28.02.1991 - 4 REg 47/89
    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90
    Diese Anfügung des Satzes 2 enthält keine inhaltliche Änderung des bis dahin geltenden Rechts, sondern eine Klarstellung, uU sogar eine authentische Interpretation des seit dem 1. Januar 1986 anzuwendenden Rechts (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 27. September 1990 - 4 REg 30/89, zur Veröffentlichung vorgesehen; zuletzt Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 REg 47/89; BT-Drucks 11/4767 S 2).
  • BSG, 27.09.1990 - 4 REg 30/89

    Anspruch auf Erziehungsgeld für Asylbewerber

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90
    Diese Anfügung des Satzes 2 enthält keine inhaltliche Änderung des bis dahin geltenden Rechts, sondern eine Klarstellung, uU sogar eine authentische Interpretation des seit dem 1. Januar 1986 anzuwendenden Rechts (ständige Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 27. September 1990 - 4 REg 30/89, zur Veröffentlichung vorgesehen; zuletzt Urteil vom 28. Februar 1991 - 4 REg 47/89; BT-Drucks 11/4767 S 2).
  • BSG, 20.12.1990 - 4 REg 10/90

    Erziehungsgeldberechtigender Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90
    In diesem Zeitraum hatte die Klägerin weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes: Der Senat hat bereits in seinem og Urteil vom 27. September 1990 (vgl zuvor schon BSGE 65, 261, 26 f [BSG 14.09.1989 - 4 REg 7/88] = SozR 7933 § 1 Nr. 7; zu der hier vorliegenden Fallgestaltung der Einreise wegen Familiennachzuges s Urteile vom 28. November 1990 - 4 REg 9/90 - und vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 10/90), im einzelnen dargelegt, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG - abgesehen von hier nicht einschlägigen Spezialregelungen zB in § 1 Abs. 2 und 4 BErzGG - alle Personen ungeachtet ihrer (deutschen oder ausländischen) Staatsangehörigkeit von der Begünstigung durch Bundeserziehungsgeld ausschließt, die entweder den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse tatsächlich (faktisch) im Ausland haben oder aber deren uU ausschließliches und zeitlich andauerndes Wohnen bzw Verweilen im Inland von der Rechtsordnung materiell-rechtlich nur als vorübergehend, auf Beendigung angelegt und somit rechtlich nur als nicht beständig gebilligt wird.
  • BSG, 28.11.1990 - 4 REg 9/90
    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90
    In diesem Zeitraum hatte die Klägerin weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes: Der Senat hat bereits in seinem og Urteil vom 27. September 1990 (vgl zuvor schon BSGE 65, 261, 26 f [BSG 14.09.1989 - 4 REg 7/88] = SozR 7933 § 1 Nr. 7; zu der hier vorliegenden Fallgestaltung der Einreise wegen Familiennachzuges s Urteile vom 28. November 1990 - 4 REg 9/90 - und vom 20. Dezember 1990 - 4 REg 10/90), im einzelnen dargelegt, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BErzGG - abgesehen von hier nicht einschlägigen Spezialregelungen zB in § 1 Abs. 2 und 4 BErzGG - alle Personen ungeachtet ihrer (deutschen oder ausländischen) Staatsangehörigkeit von der Begünstigung durch Bundeserziehungsgeld ausschließt, die entweder den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse tatsächlich (faktisch) im Ausland haben oder aber deren uU ausschließliches und zeitlich andauerndes Wohnen bzw Verweilen im Inland von der Rechtsordnung materiell-rechtlich nur als vorübergehend, auf Beendigung angelegt und somit rechtlich nur als nicht beständig gebilligt wird.
  • BVerwG, 12.02.1990 - 1 A 133.89

    Ausländerrecht - Einwanderungspolitische Erwägungen - Negativschranke -

    Auszug aus BSG, 30.04.1991 - 4 REg 13/90
    Jedoch ist der Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 GG dadurch Rechnung getragen, daß der verfassungsrechtliche Schutz der Familie schon bei der ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung zu berücksichtigen ist (stellvertretend dazu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - DÖV 1990, 570 mwN).
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